Hinweisgebersystem


Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes

 

Am 11. Mai 2023 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 12. Mai 2023 müssen Beschäftigungsgeber (Unternehmen, kirchliche Stellen, Behörden et cetera) nach dem HinSchG (anonyme) Meldestellen schaffen. Das HinSchG wird drei Monate nach der Verkündung in Kraft treten. Die betroffenen Beschäftigungsgeber müssen dann innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen eine interne Meldestelle einrichten.

  

 

Einrichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG

 

Unternehmen müssen eine Meldestelle einrichten und betreiben, bei der insbesondere

  • Arbeitnehmer, auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, Stellenbewerber, Praktikanten und Leiharbeitnehmer
  • Selbständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Beschäftigte
  • Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien

vor allem die nachfolgenden Verstöße melden können:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften; hier ist jede Strafnorm nach deutschem Recht gemeint
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen insbesondere Vorschriften aus den nachfolgenden Bereichen:
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Mindestlohngesetz
  • Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten
  • Alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche wie beispielsweise:
  • Bekämpfung der Geldwäsche
  • Produktsicherheit
  • Verkehrssicherheit
  • Beförderung gefährlicher Güter
  • Umwelt- und Strahlenschutz
  • Lebensmittel- und Fleischmittelsicherheit
  • Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Verbraucherschutz
  • Datenschutz und Sicherheit in der Informationstechnik
  • Vergaberecht
  • Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften
  • Wettbewerbsrecht et cetera

 

Die Rübezahl-Riegelein-Gruppe, verfolgt das Ziel, bei allen geschäftlichen Aktivitäten gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu handeln. Dazu haben wir eine interne Hinweisgeberstelle eingerichtet. Ziel dieser internen Hinweisgeberstelle ist es, unsere Unternehmensgruppe, die Mitarbeitenden und andere Personen, sowie unsere Geschäftspartner vor Schäden durch Straftaten, Verstöße gegen das Geldwäschegesetz, Interessenkonflikte, Verstöße gegen Datenschutzvorschriften, etc. zu schützen.

 

Wenn Sie den begründeten Verdacht haben, dass durch Mitarbeitende oder Führungskräfte unserer Unternehmensgruppe, eines Lieferanten oder Sublieferanten Sorgfaltspflichtverletzungen oder Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz begangen werden, nutzen Sie für entsprechende Hinweise bitte unser elektronisches Hinweisgebersystem (Whistleblower Software).

 

Elektronisches Hinweisgebersystem

 

Unser elektronisches Hinweisgebersystem Whistleblower Software ermöglicht es Ihnen, einfach, sicher und wenn gewünscht auch anonym einen Hinweis zu geben. Sie können auch Sprachnachrichten mit Stimmverzerrung zur anonymen Meldung abgeben. Das System ermöglicht es Ihnen, unserer internen Meldestelle verschlüsselte und geschützte Nachrichten zu schicken.

 

Informationen und Zugang zu unserem Hinweisgebersystem finden Sie unter folgendem Button:

Bitte geben Sie Ihre Hinweise über das elektronische Hinweisgebersystem ab, damit wir Ihren Hinweis zentral erfassen und weiterbearbeiten können.